OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.10.1997 (17 W 48/97) - DRsp Nr. 1999/5498
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 17 W 48/97
DRsp Nr. 1999/5498
Nach Rücknahme eines Antrags im selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsgegner jedenfalls dann einen Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten, wenn er in dem selbständigen Beweisverfahren tätig geworden ist, insbesondere einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat.