OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.1997
8 U 31/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, §§ 847, 254 Abs. 1 ; RVO § 636 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 152

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.1997 (8 U 31/96) - DRsp Nr. 1998/17459

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 8 U 31/96

DRsp Nr. 1998/17459

1. Kommt ein Architekt der Pflicht nicht nach, von der Baustelle oder vom Bauwerk ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Eigentum vorzubeugen oder Gefahrenstellen zu beseitigen, ist er einem aufgrund dieser Pflichtverletzung Geschädigten jedenfalls nach deliktischen Maßstäben einstandspflichtig. 2. Zu einer ordnungsgemäßen Überwachung einer Baustelle gehört es, in Benutzung befindliche Gerüste auf ihre Betriebssicherheit zu überwachen. 3. Mithaftung eines Bauarbeiters beim Absturz von einem nicht ordnungsgemäß erstellten Gerüst, wenn der Mangel in der Erstellung (Befestigung mit Kabelbindern) jedem Benutzer des Gerüsts hätte auffallen müssen.