Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn.
Die Beklagten sind die Gesellschafter der W-Immobilien GbR. Unter der Firma der nicht im Handelsregister eingetragenen W-Immobilien GbR mbH beauftragten sie die Klägerin gemäß Vertrag vom 16.10.1995 mit der Ausführung von Außenputzarbeiten einschließlich Malerarbeiten bei dem Bauvorhaben Wohnanlage R. in Sch. (Bl. 22-35 d.A.).
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