OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.1999
3 U 149/98
Normen:
BGB §§ 823, 831 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1324

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.1999 (3 U 149/98) - DRsp Nr. 2000/1517

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 3 U 149/98

DRsp Nr. 2000/1517

1. Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht eingreift, obwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist oder wenn besondere Gefahrenquellen vorliegen. 2. Besteht eine Gefährdung des Nachbaranwesens durch Abrißarbeiten, so sind die Abrißarbeiten sorgfältig zu überwachen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Abbruchunternehmer nicht eigenes Personal, sondern einen Subunternehmer auf Stundenlohnbasis einsetzt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1324