OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.1993
15 U 194/91
Normen:
BGB §§ 631, 632 ; MRVerbG Art. 10 § 3;
Fundstellen:
BauR 1993, 497
DRsp I(138)669Nr.8c

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.1993 (15 U 194/91) - DRsp Nr. 1994/1935

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 15 U 194/91

DRsp Nr. 1994/1935

Architektenrecht, Vergütung: Auskunftsanspruch des Architekten gegenüber dem Auftraggeber zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB ist der Bauherr verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Kosten eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn der Architekt über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Bauherr die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Architekt Auskunft über Baukosten und die Vorlage von Rechnungen verlangen. Denn er muß seine Gebühren nach § 10 Abs. 2 HOAI für die einzelnen Leistungsphasen nach bestimmten Kostenzusammenstellungen berechnen und in seiner Berechnung die anrechenbaren Kosten angeben, um seine Rechnung prüffähig und damit seine Gebührenforderung fällig zu machen (§ 8 Abs. 1 HOAI).