OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.1997
3 U 8/96
Normen:
BGB §§ 433, 276 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)448a
MDR 1998, 41
OLGReport-Frankfurt 1997, 221

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.06.1997 (3 U 8/96) - DRsp Nr. 1998/19387

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 3 U 8/96

DRsp Nr. 1998/19387

»1. Ein [Grundstücks-]Verkäufer hat die Pflicht, den Vertragspartner auch ungefragt über solche Umstände (hier: Überschreitung des in Aussicht gestellten Fertigstellungstermins wegen schwebender Nachbarrechtsstreitigkeiten und Baustop) aufzuklären, die den Vertragszweck (hier: Erwerb des Objekts zu Anlagezwecken) vereiteln können und auch für ihn von wesentlicher Bedeutung sind. 2. Der durch die Pflichtverletzung Geschädigte hat Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und auf Ersatz seiner im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags getätigten nutzlosen Aufwendungen.«

Normenkette:

BGB §§ 433, 276 ;

Hinweise:

Weitere Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Verkäufers: OLG Düsseldorf (Urteil - 9 U 92/96 - 4.12.1996, NJW 1997, 1079) und OLG Hamm (Urteil - 22 U 96/96 - 14.4.1997, NJW-RR 1997, 1168) in Fällen versäumten Hinweises des Eigentumswohnungsverkäufers auf Streitigkeiten unter den Wohnungseigentümern; vgl. auch BGH (Urteil - V ZR 65/96 - 26.9.1997, NJW-RR 1998, 16) im Falle falscher Angaben zur Fremdnutzung, des verkauften Grundstücks u.a. mit der Klarstellung, daß der Verkäufer sich nicht darauf berufen kann, daß der Käufer nicht auf die Auskunft hätte vertrauen dürfen.

Fundstellen
DRsp I(130)448a
MDR 1998, 41
OLGReport-Frankfurt 1997, 221