OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.1993
22 U 145/91
Normen:
BGB § 883, § 888 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)326c
MDR 1993, 1137
Rpfleger 1993, 329

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.1993 (22 U 145/91) - DRsp Nr. 1994/1934

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 22 U 145/91

DRsp Nr. 1994/1934

»Wird zur Sicherung eines befristeten Ankaufsrechts eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, so sind Verfügungen über das Grundstück nach Fristablauf dem Vormerkungsberechtigten gegenüber auch dann wirksam, wenn die Befristung nachträglich verlängert, dies aber nicht im Grundbuch eingetragen worden war.«

Normenkette:

BGB § 883, § 888 ; GBO § 19 ;

Gründe:

»Darüber, daß auch zeitlich befristete ... [Grundstücks-]Ankaufsrechte (Optionsrechte) durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden können, besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit (vgl. [u.a.] MünchKomm., BGB, 2.Aufl., § 883 Rdn. 33; Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 77; Palandt, BGB, 52.Aufl., § 885 Rdn. 1; OLG Köln, NJW 1976, 631). Einig ist man sich ... auch darüber, daß eine wesentliche Änderung des zu sichernden Anspruchs zur Erhaltung der Wirkungen der für ihn bestellten Vormerkung der Eintragung in das Grundbuch bedarf ... . Umstritten ist hingegen, ob die Verlängerung der Annahmefrist für ein Verkaufsangebot zum wesentlichen Inhalt des zu sichernden Anspruchs gehört und damit eintragungspflichtig ist. Diese - hier streitentscheidende - Frage läßt sich nur unter Berücksichtigung des Wesens der Vormerkung sowie deren Sinn und Zweck beantworten: