OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.1997 (15 U 213/96) - DRsp Nr. 1998/17458
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 15 U 213/96
DRsp Nr. 1998/17458
»Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für eine Werkleistung ist eine Bestimmung in den AGB, wonach der Auftraggeber den Preis nach Billigkeit in Relation zu dem vertraglich kalkulierten Preis festsetzen kann, wenn Positionen des Leistungsverzeichnisses ganz oder teilweise nicht zur Ausführung kommen, nach § 4AGBG unwirksam.«