OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1996
8 U 105/96
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1477

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1996 (8 U 105/96) - DRsp Nr. 1999/5499

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1996 - Aktenzeichen 8 U 105/96

DRsp Nr. 1999/5499

»Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrages einen Pauschalfestpreis unter der Bedingung vereinbart, daß die Baugenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliege, dann sind die Parteien, falls die Baugenehmigung nicht bedingungsgemäß vorliegt, nach § 2 Nr. 5 VOB/B verpflichtet, den Preis anzupassen. Fordert daraufhin der Unternehmer ohne Verhandlungsbereitschaft einen um 58% höheren Preis, dann kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gleichwohl nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, eine Baugenehmigung für das gesamte Objekt zu beschaffen, nicht nachgekommen ist, sondern lediglich Teilbaugenehmigungen beantragt hat.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 1477