OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.1996 (1 U 283/94) - DRsp Nr. 1998/6873
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 1 U 283/94
DRsp Nr. 1998/6873
»1. Teilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung nach § 16 Nr. Nr. 3 Abs. 1VOB/B mit, kann darin ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich des sich ergebenden Schlußzahlungsbetrags nicht gesehen werden.2. Die Hilfsaufrechnung des Klägers in der Klageschrift als vorweggenommene Replik auf die erwartete Rechtsverteidigung des Beklagten mit einer (noch nicht erklärten) Aufrechnung gegen die Klageforderung ist als prozessuale Erklärung unwirksam.«