OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.1998 24 U 245/95
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, § 5;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 461
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.1998 (24 U 245/95) - DRsp Nr. 1999/5489
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 24 U 245/95
DRsp Nr. 1999/5489
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber und nicht dessen Bauleiter zu unterrichten, wenn gegen die vorgesehene Art der Bauausführung (hier: Rohbau- und Entwässerungsarbeiten für zwei Mehrfamilienhäuser ohne Drainage) Bedenken bestehen. Unterläßt er dies, so haftet er für die nachträglich durch den Einbau entstehenden Kosten, wobei ein Mitverschulden des Bauherrn zu berücksichtigen ist.