OLG Hamburg vom 14.02.1986
8 U 36/85
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 756
NJW-RR 1986, 1467

OLG Hamburg - 14.02.1986 (8 U 36/85) - DRsp Nr. 1996/17110

OLG Hamburg, vom 14.02.1986 - Aktenzeichen 8 U 36/85

DRsp Nr. 1996/17110

Ein Antrag auf Bewilligung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek besteht nicht mehr, wenn das Sicherungsbedürfnis dadurch entfallen ist, daß der streitige Werklohn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil unter Vorbehalt gezahlt worden ist. Der Bauhandwerker hat keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek oder einer Vormerkung hierfür, wenn der Besteller den Werklohn in voller Höhe, sei es auch unter Vorbehalt, gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Darüber hinaus kann der Bauherr die Eintragung der Vormerkung durch Hinterlegung des geforderten Betrages sowie Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verhindern (Ingenstau/Korbion, § 16/B Rdn. 382).

Fundstellen
MDR 1986, 756
NJW-RR 1986, 1467