OLG Hamburg vom 26.02.1997
5 U 102/95
Normen:
BGB § 633, § 463 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 835

OLG Hamburg - 26.02.1997 (5 U 102/95) - DRsp Nr. 1998/2931

OLG Hamburg, vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 5 U 102/95

DRsp Nr. 1998/2931

1. Bei dem Verkauf von in Altbauten befindlichem Wohnungseigentum findet grundsätzlich das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer so einschneidende und umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen hat, daß es sich der Sache nach um neu hergestelltes Wohnungseigentum handelt. Dies erfordert Eingriffe in die Altbausubstanz. 2. Die Anwendung werkvertraglichen Gewährleistungsrechts kommt darüber hinaus in Betracht, wenn der Verkäufer bezüglich einzelner Gewerke selbständige Herstellungspflichten übernommen hat. Dabei darf es sich nicht um nur geringfügige noch ausstehende Restarbeiten handeln.

Normenkette:

BGB § 633, § 463 S. 2;

Hinweise:

Anmerkung Karczewski BauR 1997, 837

Fundstellen
BauR 1997, 835