OLG Hamburg - Beschluß vom 14.05.1999 (8 U 35/99) - DRsp Nr. 2000/1519
OLG Hamburg, Beschluß vom 14.05.1999 - Aktenzeichen 8 U 35/99
DRsp Nr. 2000/1519
»1. Auch beim BGB -Bauvertrag benachteiligt ein formularmäßig vorgesehener Bareinbehalt von 5% für fünf Jahre nur mit Ablösungsmöglichkeit durch eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern den Unternehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.2. Eine 5%ige Verzinsung des vom Besteller vorgenommenen Bareinbehalts ist kein angemessener Ausgleich für das während der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vom Unternehmer zu tragende Insolvenzrisiko.«