OLG Hamburg - Beschluß vom 14.05.1999
8 U 35/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1059
BauR 2000, 445
IBR 1999, 315 (Ls)

OLG Hamburg - Beschluß vom 14.05.1999 (8 U 35/99) - DRsp Nr. 2000/1519

OLG Hamburg, Beschluß vom 14.05.1999 - Aktenzeichen 8 U 35/99

DRsp Nr. 2000/1519

»1. Auch beim BGB -Bauvertrag benachteiligt ein formularmäßig vorgesehener Bareinbehalt von 5% für fünf Jahre nur mit Ablösungsmöglichkeit durch eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern den Unternehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. 2. Eine 5%ige Verzinsung des vom Besteller vorgenommenen Bareinbehalts ist kein angemessener Ausgleich für das während der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vom Unternehmer zu tragende Insolvenzrisiko.«

Normenkette:

BGB § 631 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1059
BauR 2000, 445
IBR 1999, 315 (Ls)