OLG Hamburg - Urteil vom 11.05.1994
12 U 35/93
Normen:
BGB § 631, §§ 631 ff., §§ 433 ff.;
Fundstellen:
BauR 1995, 242
DRsp I(138)737Nr. I.1.d. (Ls)

OLG Hamburg - Urteil vom 11.05.1994 (12 U 35/93) - DRsp Nr. 1996/29196

OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 12 U 35/93

DRsp Nr. 1996/29196

Die Klägerin hatte ein Haus gekauft. Der Verkäufer hatte sich in dem notariellen Vertrag verpflichtet, auf seine Kosten die Erneuerung der Verklinkerung der Eingangstreppe und der Terrasse bis zum Tag der Besitzübergabe sach- und fachgerecht ausführen zu lassen. Rechtlich handelt es sich, so das OLG Hamburg, hierbei um eine werkvertragliche Nebenabrede in einem Kaufvertrag (BGH, NJW 1972, 46; DNotZ 1991, 118 mit Anm. Dumoulin). Bis zur Übergabe stand der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB ein Erfüllungsanspruch und nach Gefahrübergang ein entsprechender Nachbesserungsanspruch mit der Befugnis zu, ggf. die noch ausstehenden Leistungen auf Kosten des Beklagten selbst vorzunehmen (§§ 633 Abs. und ). Der der Gewährleistung vorgeschaltete modifizierte Erfüllungsanspruch unterliegt schon begrifflich nicht dem formularmäßigen Haftungsausschluß.