OLG Hamm - 02.07.1992 (22 U 55/91) - DRsp Nr. 1996/17156
OLG Hamm, vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 22 U 55/91
DRsp Nr. 1996/17156
Mit dem Auftrag zur Untersuchung eines Grundstücks auf seine Bebaubarkeit übernimmt der Beauftragte im Zweifel nicht die Pflicht, dem Auftraggeber bekannte Bebauungshindernisse oder -erschwernisse aus früherer Nutzung des Grundstücks im Interesse späterer Eigentümer des Grundstücks zu erforschen und in seinem Gutachten darzustellen.