OLG Hamm - 07.12.1992 (15 W 240/91) - DRsp Nr. 1997/2313
OLG Hamm, vom 07.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 240/91
DRsp Nr. 1997/2313
Zu den notwendigen und erstattungsfähigen Aufwendungen nach den §§ 683, 670BGB zählen regelmäßig die zur Feststellung von Bauschäden angefallenen Kosten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, grundsätzlich aber nicht Kreditkosten zur Finanzierung der in Auftrag gegebenen Mängelbeseitigungsarbeiten.