Die herrschende Meinung (wie das OLG Hamm z.B. Locher/Koeble/Frik, Rdn. 6) steht auf dem Standpunkt, daß ein einheitlicher Auftrag genügt; dagegen: Motzke/Wolff, S. 336 f., die es nicht für sachgerecht halten, bei an sich getrennt zu bewertenden Objekten dem Auftraggeber eine Honorarminderung zukommen zu lassen. Sie sind daher der Meinung, daß eine Addition der Einzelwerte nur erfolgen kann, wenn für den Gutachter eine echte Leistungseinsparung besteht.
Für Werte unter 50.000 DM und höhere Werte als 50 Mio. DM verweist Abs. 3 auf § 16 Abs. 2 und 3 HOAI. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.
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