OLG Hamm - 13.06.1989 (26 U 233/88) - DRsp Nr. 1996/17192
OLG Hamm, vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 26 U 233/88
DRsp Nr. 1996/17192
Zur Fälligkeit der Werklohnforderung bedarf es keiner Abnahme, wenn der Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und diese - erfolglos - abgelaufen ist. Fristablauf ist ein Anspruch auf Erfüllung der Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Mit dem Wegfall des Anspruches auf Erfüllung entfällt die Vorleistungspflicht. Durch die Minderung werden Mängelbeseitigungskosten und ein eventueller Minderwert mit dem Werklohn verrechnet. § 634 Abs. 2 Satz 2 BGB hält folgerichtig fest, daß die Minderung vor Abnahme möglich ist.