OLG Hamm vom 13.10.1953
9 U 351/52
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.400 Bl. 1

OLG Hamm - 13.10.1953 (9 U 351/52) - DRsp Nr. 1998/2641

OLG Hamm, vom 13.10.1953 - Aktenzeichen 9 U 351/52

DRsp Nr. 1998/2641

Die fehlende Anordnung des Bauherrn betreffend eines Bauzaunes entbindet den Bauunternehmer nicht von der Pflicht, hiergegen Bedenken zu erheben.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Die Bestimmung richtet sich nur auf Unfallverhütungsmaßnahmen des Auftraggebers. Für eigene Maßnahmen ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Die Nichterfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht kann den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen.

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.400 Bl. 1