Die Bestimmung richtet sich nur auf Unfallverhütungsmaßnahmen des Auftraggebers. Für eigene Maßnahmen ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Die Nichterfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht kann den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen.
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