a. »Zwar hat die Rechtspr. Fallgruppen entwickelt, in denen Änderungen des Angebots nicht zur Rechtswirkung des § 150 Abs. 2 BGB führen. So liegt eine modifizierte Annahme nicht vor, wenn der Annehmende nur versucht hat, den Antragenden zu neuen Bedingungen zu veranlassen. Gleichzubehandeln ist das Äußern von Wünschen und Erwartungen. ... Diese Fallgruppen setzen aber voraus, daß die Auslegung des Annahmeschreibens ergibt, daß der Annehmende notfalls auch ohne Abänderung zu den ursprünglichen Bedingungen einverstanden ist. Das erfordert aber, daß dieser Wille gegenüber dem Antragenden erkennbar wird.«
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