OLG Hamm vom 14.02.1992
26 U 118/91
Normen:
BGB § 150 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1992, 779
DRsp I(112)179a

OLG Hamm - 14.02.1992 (26 U 118/91) - DRsp Nr. 1993/1946

OLG Hamm, vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 26 U 118/91

DRsp Nr. 1993/1946

Kriterien für die Wertung einer Annahme mit Änderungen nicht i.S. von § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung mit neuem Antrag.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2;

a. »Zwar hat die Rechtspr. Fallgruppen entwickelt, in denen Änderungen des Angebots nicht zur Rechtswirkung des § 150 Abs. 2 BGB führen. So liegt eine modifizierte Annahme nicht vor, wenn der Annehmende nur versucht hat, den Antragenden zu neuen Bedingungen zu veranlassen. Gleichzubehandeln ist das Äußern von Wünschen und Erwartungen. ... Diese Fallgruppen setzen aber voraus, daß die Auslegung des Annahmeschreibens ergibt, daß der Annehmende notfalls auch ohne Abänderung zu den ursprünglichen Bedingungen einverstanden ist. Das erfordert aber, daß dieser Wille gegenüber dem Antragenden erkennbar wird.«