OLG Hamm - 14.03.1994 (17 U 200/93) - DRsp Nr. 1996/17150
OLG Hamm, vom 14.03.1994 - Aktenzeichen 17 U 200/93
DRsp Nr. 1996/17150
Nimmt der Auftraggeber nach Ablauf der für einen Skontoeinbehalt eingeräumten Frist die Zahlungen laufend unter Abzug des Skontos vor, so kann darin ein Angebot auf Änderung der Skontoabrede liegen. Eine Annahme dieses Angebots erfolgt nicht allein dadurch, daß der Auftragnehmer die Zahlungen hinnimmt. Es bedarf einer objektiv erkennbaren Bestätigung als Annahmewillen.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel unwirksam, wonach bei Zahlung der Abschlagsrechnung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto von 2 % eingeräumt wird (LG Mainz, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Nr. 3 VOB/B Nr. 35).