OLG Hamm vom 14.07.1987
4 W 14/87
Normen:
BGB § 632 ; HOAI § 4 Abs.2; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 366
DRsp I(138)547a-b
GRUR 1987, 844
NJW-RR 1988, 466
ZfBR 1988, 157
ZfBR 1989, 183

OLG Hamm - 14.07.1987 (4 W 14/87) - DRsp Nr. 1992/8855

OLG Hamm, vom 14.07.1987 - Aktenzeichen 4 W 14/87

DRsp Nr. 1992/8855

Unerlaubte Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI durch Honorarvereinbarung (§ 4 Abs. 2 HOAI): (a) kein Ausnahmefall nach Abs. 2 allein aufgrund besonders kostengünstiger Betriebsform des Auftragnehmers (hier: kleines Statikerbüro ohne Personal); (b) Kriterien für die Wertung als wettbewerbswidrig.

Normenkette:

BGB § 632 ; HOAI § 4 Abs.2; UWG § 1 ;

Der Bekl., ein freiberuflicher Statiker, hatte in Schreiben an Architektenbüros die Bereitschaft erklärt, auf seine Leistungen »Nachlässe von 60 % der HOAI« zu gewähren. Gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung der Kl. (Berufsverband der Architekten und Bauingenieure) wendete er ein, er erfülle die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 HOAI, da er sein Büro mangels Personals besonders kostengünstig betreiben könne.

»... Dem Kl. ist darin zuzustimmen, daß der.. verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 1 UWG, 4 Abs. 2 HOAI herzuleiten ist. Der Bekl. hat.. seine allgemeine Bereitschaft bekundet, »Nachlässe von 60 % der HOAI« zu machen. Dies ist als wettbewerbswidrig zu beanstanden.