Der Bekl., ein freiberuflicher Statiker, hatte in Schreiben an Architektenbüros die Bereitschaft erklärt, auf seine Leistungen »Nachlässe von 60 % der HOAI« zu gewähren. Gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung der Kl. (Berufsverband der Architekten und Bauingenieure) wendete er ein, er erfülle die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 HOAI, da er sein Büro mangels Personals besonders kostengünstig betreiben könne.
»... Dem Kl. ist darin zuzustimmen, daß der.. verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§
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