»... Das Vorkaufsrecht ist als beschränktes dingliches Recht rangfähig i. S. des § 879 BGB. Der gesetzl. Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechtes schließt die Begründung mehrerer, in einem Rangverhältnis untereinander stehender Vorkaufsrechte nicht aus (BGHZ 35, 146). Die Beteil. haben [hier] im notariellen Vertrag .. von der gesetzl. Möglichkeit des § 879 Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht, die Gleichrangigkeit der mehreren Vorkaufsrechte zu bestimmen.
Zweifel an der Zulässigkeit mehrerer gleichrangiger Vorkaufsrechte können sich nur aus der Konkurrenz der Rechte bei mehrfacher Ausübung ergeben. Aus der jedem Vorkaufsrecht zukommenden Vormerkungswirkung (§§ 1098 Abs. 2, 883 Abs. 2, 888 BGB) wird abgeleitet, bei mehrfacher Ausübung entstehe ein unlösbarer Konflikt der Vorkaufsberechtigten .. . [Daher] sei anzunehmen, daß die Begründung gleichrangiger Vorkaufsrechte durch das BGB habe ausgeschlossen werden sollen (LG Darmstadt, MDR 1958, 35; .. [vgl. ferner] Zimmermann, Rpfleger 1980, 326 und 1981, 480 ..). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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