OLG Hamm vom 20.05.1996
5 U 223/95
Normen:
BGB § 912 Abs. 1, §§ 93, 94, 95 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 862
NJW-RR 1997, 1236

OLG Hamm - 20.05.1996 (5 U 223/95) - DRsp Nr. 1998/2941

OLG Hamm, vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 5 U 223/95

DRsp Nr. 1998/2941

Entsteht ein Überbau dadurch, daß bei Teilung eines Grundstücks ein aufstehendes Gebäude durch die neue Grundstücksgrenze durchschnitten wird, so richtet sich das Eigentum an den Gebäudeteilen nach dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden nicht nach der Grundstücksabgrenzung, sondern nach der Gebäudesubstanz, soweit vorhandene, abgetrennte Räumlichkeiten und geschlossene Wohneinheiten vorhanden sind.

Normenkette:

BGB § 912 Abs. 1, §§ 93, 94, 95 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
BauR 1997, 862
NJW-RR 1997, 1236