OLG Hamm vom 21.03.1996
17 U 93/95
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 11 Nr. 2; VOB/C DIN 18299 Nr. 4.1.5, 4.1.6;
Fundstellen:
BauR 1997, 661
OLGReport-Hamm 1996, 145

OLG Hamm - 21.03.1996 (17 U 93/95) - DRsp Nr. 1998/2944

OLG Hamm, vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 17 U 93/95

DRsp Nr. 1998/2944

»1. Eine Umlageklausel, in der der Auftragnehmer verpflichtet wird, für nach dem Vertrag nicht geschuldete Baunebenleistungen (wie allgemeine Versorgung der Baustelle mit Wasser und Strom, allgemeine Baureinigung und allgemeine Baubewachung) einen Beitrag zu zahlen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie so formuliert ist, daß sie den Anschein erweckt, der Auftragnehmer zahle für vertraglich geschuldete Leistungen und werde durch die Zahlung der Umlage von seinen Leistungspflichten befreit. 2. Eine Vertragsstrafenregelung mit dem Zusatz "Vor und während der Bauzeit festgelegte Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer in jedem Fall bindend, wenn der Auftragnehmer nicht rechtzeitig und unter Angaben von triftigen Gründen mitteilt, daß ihm die Fertigstellung der Arbeiten zum vorgegebenen Termin nicht möglich ist" verstößt gegen § 9 AGBG und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette: