OLG Hamm vom 22.04.1993
21 U 39/92
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 628

OLG Hamm - 22.04.1993 (21 U 39/92) - DRsp Nr. 1997/2312

OLG Hamm, vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 21 U 39/92

DRsp Nr. 1997/2312

Die ausdrückliche Garantie eines Architekten, für die Einhaltung der veranschlagten Kosten einzustehen, bleibt wegen der damit für ihn verbundenen hohen Risiken in der Baupraxis auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Erforderlich ist insoweit eine klare und unmißverständliche Vereinbarung der Vertragsparteien.

Normenkette:

BGB § 635 ;
Fundstellen
BauR 1993, 628