OLG Hamm vom 23.02.1989
6 U 2/88
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)344d-e
MDR 1989, 544
NJW-RR 1989, 736

OLG Hamm - 23.02.1989 (6 U 2/88) - DRsp Nr. 1992/8755

OLG Hamm, vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 6 U 2/88

DRsp Nr. 1992/8755

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Hallenbades: (d-e) erforderliche Vorkehrungen gegen Ausrutschen auf dem Fliesenbelag (e) mit nur begrenzter Pflicht zur baulichen Anpassung an den neuesten Stand der Technik.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

»Der Betreiber eines Hallenbades muß nicht jede Gefährdung durch Ausrutschen auf dem Fliesenbelag ausschließen, zumal eine solche vollständige Sicherheit nicht erreichbar ist und auch nicht erwartet werden kann. Dementsprechend muß der Besucher darauf eingestellt sein, daß sich durch Spritz- und Tropfwasser auf dem Boden eine gewisse Glätte bildet. Vor diesen typischen Gefahren muß er sich durch eine gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt selbst schützen. Die Badegäste müssen nur vor solchen Gefahren bewahrt werden, die über das übliche Risiko des jeweiligen Badebetriebs hinausgehen.