Die Vereinbarung soll sicherstellen, daß sich der Auftraggeber über Umfang einer zusätzlich geschuldeten Vergütung klar ist. Sie soll den Auftraggeber vor übereilter mündlicher oder konkludenter Auftragserweiterung schützen.
Zu einem Ausnahmefall siehe OLG Hamm, BauR 1994, 398: Danach soll es der Einhaltung der Schriftform nicht bedürfen, wenn der Beigeordnete in einem von ihm unterschriebenen Rundschreiben die Vergütung der Besonderen Leistung zugesagt und damit auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet hat (zweifelnd Locher/Koeble/Frik, § 4 Rdn. 28).
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