OLG Hamm - 26.10.1993 (27 U 80/93) - DRsp Nr. 1997/2310
OLG Hamm, vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 27 U 80/93
DRsp Nr. 1997/2310
Bei einer Eisenbahnbrücke über eine Autobahn stellt es einen anrechenbaren Vorteil dar, wenn durch die Reparatur anläßlich eines Anfahrschadens die ursprünglichen Stabilitäts- und Sicherheitsreserven erneut geschaffen werden, die nach wiederholten Ausbesserungsarbeiten wegen gleichartiger Schäden entfallen waren und zukünftig kostengünstige Ausbesserungen für absehbare Anfahrschäden ähnlicher Art wieder ermöglichen.