a. »Die Eintragung einer Vormerkung [gem. § 883 Abs. 1 BGB] ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. Bei der Hypothek gestaltet sich die Rechtslage unterschiedlich, und zwar je nachdem, ob die einzutragende Vormerkung die gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB künftig entstehende oder die bereits nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes entstandene Eigentümergrundschuld betrifft.
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