OLG Hamm vom 27.11.1989
15 W 449/89
Normen:
BGB § 883, § 1154, § 1163, § 1191 ;
Fundstellen:
DNotZ 1990, 601
DRsp I(150)303a-b
NJW-RR 1990, 272
OLGZ 1990, 3
Rpfleger 1990, 157

OLG Hamm - 27.11.1989 (15 W 449/89) - DRsp Nr. 1992/8712

OLG Hamm, vom 27.11.1989 - Aktenzeichen 15 W 449/89

DRsp Nr. 1992/8712

Zulässigkeit und Funktion von Vormerkungen zugunsten eines Dritten als Zessionar von Ansprüchen, die aus Tilgungsleistungen des Eigentümers auf eine durch Grundpfandrecht gesicherte Forderung resultieren: a. Sicherung des Anspruchs auf Abtretung einer Eigentümergrundschuld, die aufgrund der Tilgung entstehen wird oder bereits entstanden ist; b. Sicherung des abgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr einer bei Erledigung des Sicherungszwecks bestehenbleibenden Sicherungsgrundschuld.

Normenkette:

BGB § 883, § 1154, § 1163, § 1191 ;

a. »Die Eintragung einer Vormerkung [gem. § 883 Abs. 1 BGB] ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. Bei der Hypothek gestaltet sich die Rechtslage unterschiedlich, und zwar je nachdem, ob die einzutragende Vormerkung die gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB künftig entstehende oder die bereits nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes entstandene Eigentümergrundschuld betrifft.