OLG Hamm - 29.06.1994 (12 U 169/93) - DRsp Nr. 1998/2620
OLG Hamm, vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 12 U 169/93
DRsp Nr. 1998/2620
Zur Begründung des Verzugs des Werkunternehmers reicht die Aufforderung des Bauherrn aus, die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten zu erbringen, ohne daß es der Androhung bestimmter Rechtsfolgen bedarf. Der Verzug wird nicht schon dadurch beseitigt, daß der Unternehmer auf diese Anforderung hin anbietet, Sanierungsarbeiten auszuführen.