Gründe:
Die analog §§ 567, 793 ZPO statthafte (Battis/Krautzbetger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 224 Rdn. 2) sofortige Beschwerde ist fristgerecht erhoben und in der Sache begründet.
Nach § 224 BauGB hat zwar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - den die Antragsteller unter dem 27.6.2002 gestellt haben - 65 O 16/02 LG Köln - keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anordnen kann, findet aber gemäß § 224 Satz 2 BauGB im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung.
Der gesetzgeberische Zweck des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO soll Regelungen erschweren, die praktisch die Hauptsachentscheidung vorwegnehmen, die aber nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, wenn die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens anders ausfällt (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 156). Sie sind nur dann zulässig, wenn entweder das Rechtsmittel der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre oder dringende Interessen den sofortigen Bau der Erschließungs- oder Gemeinschaftsanlage unabweislich erforderlich machen (vgl. Senat 16 W 8/ 95).
Weder das eine noch das andere lässt sich sagen.