OLG Hamm - Urteil vom 01.04.1998 (12 U 146/94) - DRsp Nr. 1999/5506
OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 12 U 146/94
DRsp Nr. 1999/5506
1. Der Lieferant ist in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers, es sei denn, er wird vom Unternehmer über die kaufvertragliche Lieferpflicht hinaus bewußt in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen.2. Gewährleistung wegen des Fehlens wasserabweisender Eigenschaften eines Dämmstoffs.