OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1998 (24 U 69/98) - DRsp Nr. 1999/7964
OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 24 U 69/98
DRsp Nr. 1999/7964
1. Ein Vertrag über die Gestellung eines Krans ist als Werkvertrag anzusehen, wenn die Parteien sich (auch stillschweigend) einig sind, daß der Kranfahrer auch das Abladen mit dem Kran übernimmt.2. Kommt es zu Beschädigungen des Ladeguts, so haftet der Auftragnehmer nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. Dabei ist ihm die Pflichtverletzung des Kranführers gem. § 278BGB zuzurechnen.