OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1997
21 U 81/96
Normen:
BGB § 249 S. 1, §§ 251, 823 Abs. 2, §§ 909, 852 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 159
DRsp I(123)422b
DRsp I(147)341b
VersR 1997, 1497
r+s 1998, 18

OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1997 (21 U 81/96) - DRsp Nr. 1998/17472

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 21 U 81/96

DRsp Nr. 1998/17472

1. Wird eine beschädigte Sache vor der Reparatur veräußert, können die Rechtsgüter gerade des Geschädigten durch die Reparatur (Naturalrestitution) nicht mehr wiederhergestellt werden. Dem Geschädigten verbleibt dann nur der Anspruch auf einen Ausgleich der Minderung seines Vermögens (Kompensation) nach § 251 BGB. 2. § 909 BGB ist Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. 3. Steht ein Verstoß gegen das Schutzgesetz (hier: § 909 BGB) und die Kausalität dieses Verstoßes für den eingetretenen Schaden fest, dann muß derjenige, der das Schutzgesetz verletzt hat, Umstände beweisen, die geeignet sind, ihn von dem Vorwurf des Verschuldens zu entlasten. 4. Die Beauftragung eines fachkundigen und zuverlässigen Architekten reicht zur Entlastung des Bauherren dann nicht aus, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage (hier: Unterfangungsarbeiten) gegeben ist.

Normenkette: