OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2000 (21 U 92/99) - DRsp Nr. 2000/8600
OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 21 U 92/99
DRsp Nr. 2000/8600
() Das Prozeßgericht ist nicht an die Ergebnisse eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens in der Weise gebunden, daß weitere und ergänzende Beweiserhebungen zu unterlassen wären. Voraussetzung ist allerdings, daß entsprechende Einwendungen bereits im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen worden sind.