OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1997
21 U 108/96
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 1998, 132

OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1997 (21 U 108/96) - DRsp Nr. 1998/17470

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 21 U 108/96

DRsp Nr. 1998/17470

1. Eine Anpassung der Vergütung nach den Regeln der (Teil-) Kündigung wegen Nichtausführung von einzelnen Leistungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Reduzierung des Leistungsumfangs handelt, die auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht. 2. Eine Anpassung eines vereinbarten Pauschalpreises kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Leistungsumfang in Anpassung an den technischen Fortschritt modifiziert und eine modernere und leistungsfähigere Ausführung erstellt. In einem solchen Fall führt der Wegfall von für diese Ausführungsart nicht mehr benötigten Bauteilen und Teilleistungen nicht zu der Qualifizierung, der Pauschalvertrag sei unzureichend ausgeführt worden und müsse anderweitig abgerechnet werden.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7;
Fundstellen
BauR 1998, 132