OLG Hamm - Urteil vom 11.02.1998
12 U 4/97
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1119 (Ls)
OLGReport-Hamm 1998, 166
iBR 1998, 337, 354 (Ls)

OLG Hamm - Urteil vom 11.02.1998 (12 U 4/97) - DRsp Nr. 1999/5507

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 4/97

DRsp Nr. 1999/5507

»a) Die Planung eines Architekten ist nicht deshalb mangelhaft, weil er für einen druckwasserhaltenden Keller eine Wandabdichtung mit einer kunststoffmodifizierten Zweikomponenten-Bitumenabdichtungsmasse vorsieht. Eine solche Abdichtung in Kombination mit einer Bauwerkssohle aus sog. wasserundurchlässigem Beton entspricht zwar nicht der einschlägigen DIN-Norm zur Bauwerksabdichtung, aber den anerkannten Regeln der Technik. b) Der Architekt wird nicht deshalb von der vertraglich übernommenen Bauüberwachung entbunden, weil der Bauherr den Rohbau in Eigenleistung erstellt. Plant der Architekt eine bekanntlich gefahrenträchtige Kellerabdichtung gegen Grundwasser mit einer Bitumendickbeschichtung, muß er die Erledigung dieser Arbeiten durch den Bauherrn sogar besonders streng überwachen oder darauf drängen, daß die Abdichtung durch eine Spezialfirma hergestellt wird. c) Die Herstellung einer druckwasserhaltenden Bauwerkssohle mit einer Bodenplatte aus einem wasserundurchlässigen Beton ist für einen Bauunternehmer ein einfaches und nicht gefahrenträchtiges Werk, bei dem der Architekt grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Ausführung vertrauen kann. An seine vertraglich übernommene Bauüberwachung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 633 ;
Fundstellen
BauR 1998, 1119 (Ls)
OLGReport-Hamm 1998, 166
iBR 1998, 337, 354 (Ls)