OLG Hamm - Urteil vom 17.02.1998
7 U 5/96
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 668

OLG Hamm - Urteil vom 17.02.1998 (7 U 5/96) - DRsp Nr. 1998/17463

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 7 U 5/96

DRsp Nr. 1998/17463

»1. Eine Bauleistung, deren Ausführung mit der früheren, aber nunmehr geänderten DIN-Norm nicht zwingend im Widerspruch steht, ist gleichwohl gem. § 633 BGB mangelhaft, wenn das Handwerk auch heute noch überwiegend an der alten Bauausführung festhält, die Ausbildungsliteratur im Handwerk die alte Bauausführung weiterhin fordert und die Produktbeschreibungen der Hersteller die alte Bauausführung weiterhin dringend empfehlen. 2. Für die Schaffung von Aussparungen im Fliesenbelag durch das Einsetzen selbst gefertigter Paßstücke, um später die vom Bauherrn zu stellenden Bordüren einzusetzen, kann der Fliesenleger ein besonderes Entgelt nur verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn besteht.«

Normenkette:

BGB § 633 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 668