OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1999 (6 U 202/98) - DRsp Nr. 2000/1523
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 6 U 202/98
DRsp Nr. 2000/1523
Eine abweichende Höhendifferenz zwischen der untersten Stufe einer Treppe und einem darunter liegenden Schotterbett stellt in einem ersichtlich noch nicht fertiggestellten Neubau keine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenquelle dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Verletzte kurze Zeit zuvor den Höhenunterschied von unten nach oben ohne weiteres überwunden hat und der Zustand sich bei seinem Verlassen des Gebäudes noch nicht geändert hat.