OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1999
6 U 202/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1325

OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1999 (6 U 202/98) - DRsp Nr. 2000/1523

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 6 U 202/98

DRsp Nr. 2000/1523

Eine abweichende Höhendifferenz zwischen der untersten Stufe einer Treppe und einem darunter liegenden Schotterbett stellt in einem ersichtlich noch nicht fertiggestellten Neubau keine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenquelle dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Verletzte kurze Zeit zuvor den Höhenunterschied von unten nach oben ohne weiteres überwunden hat und der Zustand sich bei seinem Verlassen des Gebäudes noch nicht geändert hat.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1325