OLG Hamm - Urteil vom 21.11.1996
17 U 49/95
Normen:
BGB §§ 125, 166, 313, 683, 812 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 545

OLG Hamm - Urteil vom 21.11.1996 (17 U 49/95) - DRsp Nr. 1998/17477

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 17 U 49/95

DRsp Nr. 1998/17477

»1. Ein Bauvertrag ist gemäß § 313 BGB beurkundungspflichtig, wenn er mit dem Erwerb eines bestimmten Grundstücks in rechtlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn die Vertragsparteien des Bauvertrages und des Grundstückskaufvertrages nicht identisch sind. 2. Das Bauunternehmen muß sich die Kenntnisse seines mit der Vermittlung des Vertrages beauftragten Agenten über den Zusammenhang des Bauvertrages mit dem Grundstückserwerb gemäß § 166 BGB zurechnen lassen, auch wenn sie in dem Bauvertragsformular nicht zum Ausdruck gebracht werden.