OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1996 (17 U 166/94) - DRsp Nr. 1998/17479
OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 17 U 166/94
DRsp Nr. 1998/17479
»1. Übernimmt es ein Verkäufer eines zu bebauenden Grundstücks im Rahmen eines sogenannten Generalunternehmermodells, den Werkunternehmer zu vermitteln und auszusuchen, so muß er bei der Auswahl die Interessen des Erwerbers und späteren Bauherrn wahren.2. Schließt der Verkäufer mit dem Bauunternehmer vorab einen Vertrag, wonach sich dieser verpflichtet, das Bauvorhaben für den künftigen Erwerber und Bauherrn zu einem Festpreis zu errichten und ist dieser Festpreis erkennbar nicht auskömmlich, so kann der Verkäufer dem Bauherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.3. Ist der Bauunternehmer infolge des unauskömmlichen Werklohns nicht in der Lage, das Bauvorhaben fertigzustellen, muß der Verkäufer dem Erwerber und Bauherrn im Wege des Schadensersatzes die durch die Inanspruchnahme eines Drittunternehmers entstandenen Mehrkosten ersetzen.«
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