OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1999 (21 U 115/98) - DRsp Nr. 2000/1521
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 21 U 115/98
DRsp Nr. 2000/1521
Hat ein Statiker bei der Überprüfung eines Bauvorhabens die Position einer Säule in den Schalplänen in der Weise versetzt, daß ein Stellplatz nicht mehr nutzbar ist, so haftet er dem Bauherrn voll für den entstandenen Schaden. Ein Mitverschulden des Architekten, daß der Bauherr sich grundsätzlich gem. § 278BGB zurechnen lassen muß, tritt vorliegend zurück.