OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1998 (6 U 146/96) - DRsp Nr. 1999/5503
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 146/96
DRsp Nr. 1999/5503
»Entfernen Bauarbeiter beim Ausbau eines Dachgeschosses in Kenntnis der Gefährlichkeit, aber auf Weisung der Bauleitung die Abluftrohre der Gasheizungs- und Warmwasserthermen für die darunter befindlichen Mietwohnungen, sind sie für einen Schaden, der durch die Entfernung der Rohre entsteht, nicht persönlich verantwortlich, wenn sie davon ausgehen durften, daß sich die Bauleitung anschließend um die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen kümmert.«