OLG Karlsruhe - 04.06.1987 (9 U 151/85) - DRsp Nr. 1998/2642
OLG Karlsruhe, vom 04.06.1987 - Aktenzeichen 9 U 151/85
DRsp Nr. 1998/2642
Der Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B geht die ungeschriebene Prüfungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber übergebenen Ausführungsunterlagen voraus.Wenn das zu verwendende Material in der Leistungsbeschreibung des selbst fachkundigen und durch einen Fachmann beratenen Auftraggebers klar und eindeutig vorgeschrieben ist und die geforderte Ausführung dem anerkannten Stand der Technik entspricht, besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung aus § 4 Nr. 3 VOB/B. Insbesondere ist er hinsichtlich der Brauchbarkeit des vorgeschriebenen Materials grundsätzlich nicht zu eigenen technischen Versuchen oder Materialprüfungen verpflichtet.