OLG Karlsruhe vom 06.02.1963
1 U/62
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.413 Bl. 21

OLG Karlsruhe - 06.02.1963 (1 U/62) - DRsp Nr. 1998/2647

OLG Karlsruhe, vom 06.02.1963 - Aktenzeichen 1 U/62

DRsp Nr. 1998/2647

Die Verletzung des § 4 Nr. 5 VOB/B kann unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Für den Eintritt des Schadens und dessen Höhe ist der Auftraggeber beweispflichtig. Der Auftragnehmer ist dagegen dafür beweispflichtig, daß er seinen Schutzpflichten nachgekommen ist und für ein Nichtverschulden. Hat er nicht schuldhaft gehandelt (z.B. wegen höherer Gewalt), haftet er gleichwohl, solange er die Gefahr trägt, was grundsätzlich bis zur Abnahme (§ 12 Nr. 6 VOB/B) der Fall ist. Bei Beschädigung oder Zerstörung bereits fertiggestellter Teile des Bauwerks tritt eine Gefahrverteilung nach § 7 VOB/B ein, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ingenstau/Korbion, Rdn. 291).

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.413 Bl. 21