Für den Eintritt des Schadens und dessen Höhe ist der Auftraggeber beweispflichtig. Der Auftragnehmer ist dagegen dafür beweispflichtig, daß er seinen Schutzpflichten nachgekommen ist und für ein Nichtverschulden. Hat er nicht schuldhaft gehandelt (z.B. wegen höherer Gewalt), haftet er gleichwohl, solange er die Gefahr trägt, was grundsätzlich bis zur Abnahme (§ 12 Nr. 6 VOB/B) der Fall ist. Bei Beschädigung oder Zerstörung bereits fertiggestellter Teile des Bauwerks tritt eine Gefahrverteilung nach § 7 VOB/B ein, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ingenstau/Korbion, Rdn. 291).
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