Wünscht der Auftraggeber aus Sparsamkeitsgründen eine technisch unzureichende Leistung, so haben der Auftragnehmer und der Architekt den Auftraggeber auf die sich aus diesen Sparwünschen ergebenden Folgen hinzuweisen (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.50 Bl. 24).
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