OLG Karlsruhe vom 11.05.1989
9 U 152/87
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
BauR 1989, 743

OLG Karlsruhe - 11.05.1989 (9 U 152/87) - DRsp Nr. 1996/17335

OLG Karlsruhe, vom 11.05.1989 - Aktenzeichen 9 U 152/87

DRsp Nr. 1996/17335

Gibt der Architekt klare Anweisungen zur Erstellung des Dachaufbaus, so braucht der Auftragnehmer keine eigene Wärmeschutzberechnung anzustellen. Sind dem Auftragnehmer die Daten für den Wärmeschutz nicht bekannt, so darf er sich darauf verlassen, daß der zur Bauplanung gehörende Wärmeschutznachweis geführt ist.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Wünscht der Auftraggeber aus Sparsamkeitsgründen eine technisch unzureichende Leistung, so haben der Auftragnehmer und der Architekt den Auftraggeber auf die sich aus diesen Sparwünschen ergebenden Folgen hinzuweisen (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.50 Bl. 24).

Fundstellen
BauR 1989, 743