Zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und der zusätzlich geforderten Leistung muß ein Zusammenhang bestehen. In diesen Fällen hat der Auftraggeber ein einseitiges Recht zur Erweiterung der vertraglichen Leistung (aA.: Ingenstau/Korbion, Rdn. 44, die lediglich die Festlegung eines Kontrahierungszwanges annehmen. Die Regelung der Vergütung für zusätzliche Leistungen enthält § 2 Nr. 6 VOB/B (siehe dort).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|