OLG Karlsruhe vom 18.10.1972
8 U 15/71
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1973, 194

OLG Karlsruhe - 18.10.1972 (8 U 15/71) - DRsp Nr. 1996/17380

OLG Karlsruhe, vom 18.10.1972 - Aktenzeichen 8 U 15/71

DRsp Nr. 1996/17380

Nicht vereinbarte Leistungen i.S. von § 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B sind lediglich solche zusätzlichen Leistungen, die geringfügiger Art sind und die die vereinbarte Leistungspflicht nicht ändern.

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 4;

Hinweise:

Zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und der zusätzlich geforderten Leistung muß ein Zusammenhang bestehen. In diesen Fällen hat der Auftraggeber ein einseitiges Recht zur Erweiterung der vertraglichen Leistung (aA.: Ingenstau/Korbion, Rdn. 44, die lediglich die Festlegung eines Kontrahierungszwanges annehmen. Die Regelung der Vergütung für zusätzliche Leistungen enthält § 2 Nr. 6 VOB/B (siehe dort).

Fundstellen
BauR 1973, 194