Nach Auffassung des Senats fehlen die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB; ein insoweit erforderlicher vorsätzlicher Verstoß des Bekl. gegen das GSB (vgl. BGH, NJW 1982, 1037) könne nicht festgestellt werden.
»... Das würde voraussetzen, daß der Bekl. wußte bzw. daß es ihm erkennbar war, welche der von der Firma X-GmbH erhaltenen Gelder durch Grundpfandrechte gesichert waren (vgl. BGH, NJW 1987, 1196) im Gegensatz etwa zu Geldern, die ohne solche Sicherung als Eigenkapital oder gegen persönliche Sicherheiten gewährt worden waren. Für eine positive Kenntnis des Bekl. in bezug auf die »tatsächlichen Voraussetzungen der Baugeldeigenschaft der erhaltenen Gelder« (BGH, NJW 1987, 1196) fehlt es an jedem Tatsachenvortrag. ...«
Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Feststellung eines vorsätzlichen Verstoßes des Bekl. gegen das Schutzgesetz (§ 1 GSB) nicht möglich.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|